§ 10a WKGG Sonderauskünfte

WKGG - Wiener Kindergartengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2024

(1) Die Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:

1.

Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014,

2.

Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016,

3.

Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016,

4.

Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.

In Kraft seit 03.03.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10a WKGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10a WKGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10a WKGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10a WKGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10a WKGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 WKGG
§ 11 WKGG