Gesamte Rechtsvorschrift WKGG

Wiener Kindergartengesetz

WKGG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.12.2022
Wiener Kindergartengesetz – WKGG [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019]

StF: LGBl. Nr. 17/2003

§ 1a WKGG


zum Thema Kinderschutz und Kinderrechte zu absolvieren.

§ 1 WKGG Aufgaben der Kindergärten


Kindergärten haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die gemeinsame Bildung und Betreuung von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise in alters- und entwicklungsentsprechenden Sozialformen unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindergärten sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.

§ 3a WKGG Leitung


(1) Jeder Kindergarten hat über eine Leiterin oder einen Leiter zu verfügen. Als Leiterin oder Leiter kann nur eine Fachkraft nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 angestellt werden, die

1.

eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Bildungsarbeit in einer institutionellen Bildungs- oder Betreuungseinrichtung für Kinder aufweist, wobei Schulunterrichtszeiten ausgenommen sind, und

2.

eine Managementausbildung von mindestens 100 Unterrichtseinheiten absolviert hat, die jedenfalls die Kompetenzen

a)

Qualitätsmanagement;

b)

Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;

c)

Konfliktmanagement;

d)

Beschwerdemanagement;

e)

Kommunikation;

f)

Persönlichkeitskompetenz;

g)

Rechtliche und betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen des Kindergartenbetriebes;

h)

Zusammenarbeit mit Eltern und

i)

Öffentlichkeitsarbeit

beinhaltet.

Wenn ausgebildete Leiterinnen oder Leiter nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, können bis zu 50 Unterrichtseinheiten davon berufsbegleitend binnen eines Jahres ab Funktionsübernahme absolviert werden.

(2) Die Leiterin oder der Leiter hat jährlich aus den in Abs. 1 Z 2 genannten Modulen eine Fortbildung oder ein Führungscoaching im Ausmaß von mindestens 8 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(3) Die Leiterin oder der Leiter ist verantwortlich für

1.

die Erstellung und Umsetzung des pädagogischen Konzepts unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2;

2.

die Sicherung der pädagogischen Qualität im Kindergarten;

3.

die Zusammenarbeit mit Eltern und anderen Bildungspartnerinnen und Bildungspartnern;

4.

Beschwerdemanagement;

5.

die Zusammenarbeit mit der Trägerin oder dem Träger des Kindergartens;

6.

die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern;

7.

Personalmanagement, Teamentwicklung und Teamführung;

8.

die Organisation und Verwaltung des täglichen Betriebs;

9.

die Repräsentation des Kindergartens in der Öffentlichkeit.

(4) Für die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Aufgaben hat die Trägerin oder der Träger des Kindergartens zu gewährleisten, dass der Leiterin oder dem Leiter pro Woche Arbeitsstunden zumindest in folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

1.

bei einer Kindergartengruppe 10 Stunden;

2.

bei zwei Kindergartengruppen 15 Stunden;

3.

bei drei Kindergartengruppen 25 Stunden;

4.

bei vier Kindergartengruppen 30 Stunden;

5.

ab fünf Kindergartengruppen 40 Stunden (Vollzeit).

(5) Übernimmt die Trägerin oder der Träger des Kindergartens Teile der in Abs. 3 genannten Aufgaben, so kann das in Abs. 4 genannte Zeitkontingent der Leiterin oder des Leiters um bis zu 30 % unterschritten werden. Ab sieben Gruppen ist jedenfalls eine Leiterin oder ein Leiter im Umfang einer Vollzeitanstellung erforderlich.

§ 6 WKGG Änderung der Betriebsbewilligung


Jede Änderung des Kindergartens, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch den bereits bewilligten Kindergarten so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.

§ 7 WKGG Vorschreibung zusätzlicher Auflagen


Ergibt sich nach Bewilligung des Kindergartens, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

§ 8 WKGG Anzeige- und Meldepflicht


(1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindergartens, jede Änderung der Bezeichnung des Kindergartens, jedes die Trägerin oder den Träger des Kindergartens betreffende Insolvenzeröffnungsverfahren und jede Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens oder der Leiterin oder des Leiters des Kindergartens sind der Behörde von der Trägerin oder vom Träger des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige der Änderung der Trägerin oder des Trägers des Kindergartens hat Unterlagen gemäß § 10 Z 2, 6, 7 und 9 zu enthalten.

(2) Wird eine Änderung der Trägerin oder des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung der Trägerin oder des Trägers zu untersagen.

(3) Die Trägerin oder der Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder der Leiter sowie die Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält oder vernachlässigt worden sind, sexuelle Übergriffe stattgefunden haben oder ihr Wohl in anderer Weise gefährdet ist, unverzüglich zu melden.

(4) Die im Magistrat zuständige Stelle zur Gewährung von Förderungen für Kindergärten hat der Behörde alle Mängel, die sie im Zuge der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnimmt und die zu einem Widerruf nach § 11 führen können, unverzüglich zu melden.

§ 10 WKGG


Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindergartens ist bei der Behörde einzubringen und hat zu enthalten:

§ 10a WKGG Sonderauskünfte


(1) Die Behörde ist ermächtigt, für die Eignungsfeststellung und im Rahmen der Aufsicht in begründeten Fällen folgende Auskünfte über Trägerinnen und Träger des Kindergartens, deren Organe, die Leiterin oder den Leiter sowie Betreuungspersonen einzuholen und diese Daten zu verwenden:

1.

Auskünfte nach §§ 9 und 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2014,

2.

Auskünfte nach § 55 Abs. 4 Waffengesetz, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016,

3.

Auskünfte nach § 12 Abs. 4 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016,

4.

Auskünfte aus der Zentralen Informationssammlung nach § 57 Abs. 1 Z 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2017.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, von der zuständigen Behörde für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung alle Informationen einzuholen, welche im Rahmen der Eignungsfeststellung und der Aufsicht von Relevanz sind, um einer Gefährdung des Kindeswohls vorzubeugen.

§ 12 WKGG Aufsicht


(1) Kindergärten unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindergärten den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindergärten zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindergärten ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.

(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leitung in einem Kindergarten tätig gewesen sein.

§ 14 WKGG Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem anderen Staat erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen


(1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.

(2) Folgende Ausbildungen für Betreuungspersonen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 werden vom Magistrat gemäß Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualitfikationen mit den Befähigungen gemäß Abs. 1 als gleichwertig anerkannt:

1.

Ausbildungen, die in einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde,

2.

Ausbildungen, die in einem anderen Staat erworben wurden, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen,

3.

Ausbildungen von Drittstaatsangehörigen, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

(3) Über einen Antrag ist innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.

(4) Bestehen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung, so hat die antragstellende Person die fehlenden Qualifikation nach ihrer Wahl entweder durch einen höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind vorzuschreiben, es sei denn, die Unterschiede können durch die Berufspraxis ausgeglichen werden.

(5) Ausbildungen, die vom Magistrat nicht anerkannt werden, sind nur dann gleichwertig, wenn sie von der zuständigen Behörde anerkannt (nostrifiziert) worden sind.

§ 15 WKGG Behörden und Rechtsmittel


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.

§ 17 WKGG In-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt werden.

Anlage

Wiener Kindergartengesetz (WKGG) Fundstelle


Wiener Kindergartengesetz – WKGG [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019]

Änderung

LGBl. Nr. 40/2003

LGBl. Nr. 46/2007, CELEX-Nr. 32005L036

LGBl. Nr. 40/2009

LGBl. Nr. 27/2013, CELEX-Nrn. 32003L0086, 32009L0050 und 32011L0098

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