§ 32 WKG Übertragener Wirkungsbereich

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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