§ 24 WKG Erweitertes Präsidium

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

2.

Spartenobmännern,

3.

Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 106.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

2.

generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,

3.

Erlassung der Gebührenordnung,

4.

Erlassung der Umlagenordnung,

5.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,

6.

Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

7.

Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und

8.

Errichtung eines Schiedsgerichts.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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