§ 36 WKG Erweitertes Präsidium

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Spartenobmännern der Bundessparten und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Spartenordung,

2.

Erlassung der Dienstordnung,

3.

Erlassung der Geschäftsordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Umlagenordnung,

6.

Erlassung der Haushaltsordnung,

7.

Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10.

Erlassung der Gebührenordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,

12.

Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

13.

Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und

14.

Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 3 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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