§ 21 WKG Organe

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Organe der Landeskammern sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

das Erweiterte Präsidium,

4.

das Wirtschaftsparlament

sowie in jeder Sparte

5.

der Spartenobmann,

6.

das Spartenpräsidium und

7.

die Spartenkonferenz.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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