§ 7 WIAG 2013

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Emissionsgrenzwerte oder äquivalente Parameter oder Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7, die auf den Stand der Technik (§ 2 Z 5) zu stützen sind; hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der im EZG 2011 geregelten Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird,

2.

Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, des Bewertungsverfahrens und des Messortes) und die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen § 8 Abs. 2 angewendet wurde, die Ergebnisse der genannten Emissionsüberwachung für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sind wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; die Überwachungsauflagen stützen sich gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen,

3.

angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwachung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle,

4.

angemessene Anforderungen für die regelmäßige Wartung und für die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers,

5.

angemessene Anforderungen für die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage; die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos,

6.

Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen, wie das An- und Abfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Abfahren sowie die Auflassung oder endgültige Schließung des Betriebs und

7.

eine Verpflichtung des Inhabers oder der Inhaberin der Anlage, der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Folgendes zu übermitteln:

a)

Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der in Z 2 genannten Emissionsüberwachung und sonstige erforderliche Daten, die der zuständigen Behörde die Prüfung der Einhaltung der Genehmigung ermöglichen und

b)

in den Fällen, in denen gemäß § 8 Abs. 2 bei den Emissionsgrenzwerten Abweichungen von mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen festgelegt werden, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht.

In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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