§ 4 WIAG 2013

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 und der Anzeige nach § 3 Abs. 2 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

1.

eine Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der Tätigkeit,

2.

Angaben über Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt werden,

3.

eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage,

4.

Angaben über den Zustand des Anlagengeländes,

5.

einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Gelände der Anlage, wenn im Rahmen einer Tätigkeit einer Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden,

6.

Angaben über Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage,

7.

eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt,

8.

Angaben über Maßnahmen zur Vermeidung oder – sofern dies nicht möglich ist – zur Verminderung der Emissionen,

9.

eine Darstellung der vorgesehenen Technologie und sonstigen Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder – sofern dies nicht möglich ist – zur Verminderung derselben,

10.

Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,

11.

sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1,

12.

eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung sowie zur Überwachung der von der Anlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept),

13.

die wichtigsten vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht und

14.

eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13.

(2) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Die Behörde kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, sofern diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 1 haben

1.

der Antragsteller oder die Antragstellerin,

2.

der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin, falls er oder sie nicht den Antrag gestellt hat,

3.

Nachbarn,

4.

die Umweltanwaltschaft mit dem Recht, die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend zu machen,

5.

diejenigen, denen nach den gemäß § 14 anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung zukommt,

6.

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und in Wien zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind. Diese Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltvorschriften im Verfahren geltend machen, und

7.

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat; diese können das Recht gemäß Z 6 zweiter Satz wahrnehmen, wenn ein Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 und 2 durchgeführt wird, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die betreffende Umweltorganisation eintritt, sich die Umweltorganisation im anderen Staat an einem Genehmigungsverfahren über die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer vom Anwendungsbereich der Industrieemissionsrichtlinie erfassten Anlage beteiligen könnte und spätestens am Tag des Fristablaufes gemäß § 5 Abs. 2 schriftlich Einwendungen erhoben wurden.

(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien sowie gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Die Behörde hat den Antrag für die Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs. 1 oder einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,

2.

Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme,

3.

einen Hinweis auf die gemäß Abs. 8 jeder Person offen stehende Möglichkeit zur Stellungnahme,

4.

einen Hinweis auf die Art der möglichen Entscheidungen oder – soweit vorhanden – auf die Einsichtnahmemöglichkeit in den Entscheidungsentwurf, wobei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind, und

5.

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Tatsache, dass grenzüberschreitende Konsultationen gemäß § 5 Abs. 1 durchzuführen sind.

(6) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 zugelassen wurde, durch die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 aktualisiert, hat die Behörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 5 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs. 5 Z 2 bis 5.

(7) Andere als die in Abs. 5 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Abs. 5 oder 6 informiert wurde, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(8) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 5 kann jede Person zu dem eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.

In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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