§ 1a WIAG 2013

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

1.

40 000 Plätzen für Geflügel oder

2.

2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

3.

750 Plätze für Säue

ist verboten.

In Kraft seit 19.05.2022 bis 31.12.9999
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