§ 3 WIAG 2013 Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht

WIAG 2013 - Wiener IPPC-Anlagengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Gesetz erfassten Anlage sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs. 4 bedürfen einer Genehmigung der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

In Kraft seit 02.08.2013 bis 31.12.9999
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