Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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