Anl. 2 WFA-VKV Die vertiefende Abschätzung ist wie folgt vorzunehmen:

WFA-VKV - WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. 1.Ziffer einsDie Informationsverpflichtungen sind nach ihrem Ursprung wie folgt zu analysieren:
    1. a)Litera aINT: Informationsverpflichtungen, die in einer unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Rechtsvorschrift geregelt werden,
    2. b)Litera bEU: Informationsverpflichtungen, die dem Grunde nach in einer unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Rechtsvorschrift geregelt, jedoch durch innerstaatliches Recht spezifiziert werden,
    3. c)Litera cNAT: Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer nationalen Rechtsvorschrift geregelt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Anwendung von Goldplating ist anzugeben.
  3. 3.Ziffer 3Die betroffenen Personengruppen/Unternehmensgruppierungen sind zu identifizieren. Wird eine E-Government-Anwendung für die Erfüllung der Informationsverpflichtung zur Verfügung gestellt, ist eine eigene Personengruppe/Unternehmensgruppierung zu bilden und es ist die technische Umsetzung zu prüfen, insbesondere die elektronische Antragstellung/Abwicklung, die Verwendung bestehender Internet-Portale, die elektronische Identifikation und das elektronische Signieren.
  4. 4.Ziffer 4Für jede betroffene Personengruppe/Unternehmensgruppierung sind die einzelnen Verwaltungstätigkeiten zu identifizieren.
  5. 5.Ziffer 5Die Verwaltungskosten sind gemäß nachstehender Bestimmungen zu ermitteln:
    1. a)Litera aDie Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der jeweiligen Summe der Zeit und der Summe der direkten Kosten aller Verwaltungstätigkeiten. Die Berechnung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger hat pro Personengruppe und Jahr folgendermaßen zu erfolgen:Kosten der Verwaltungstätigkeit = Zeit und direkte Kosten;Zeit = Zeit pro Fall × Anzahl der Fälle;Direkte Kosten = direkte Kosten pro Fall × Anzahl der Fälle
    2. b)Litera bDie Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung für Unternehmen ergeben sich aus der Summe der Kosten aller Verwaltungstätigkeiten. Die Verwaltungslasten einer Informationsverpflichtung für Unternehmen ergeben sich aus den Verwaltungskosten abzüglich der Sowieso-Kosten. Die Berechnung hat pro Unternehmensgruppierung und Jahr folgendermaßen zu erfolgen:Kosten der Verwaltungstätigkeit = [(Zeit × Stundensatz gemäß Anlage 3 × Frequenz) + Jährliche Abschreibung für die Anschaffungskosten + externe Kosten] × Unternehmensanzahl Verwaltungslasten = Kosten der Verwaltungstätigkeit – Sowieso-Kosten
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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