Gesamte Rechtsvorschrift WFA-VKV

WFA-Verwaltungskosten-Verordnung

WFA-VKV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 WFA-VKV Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 anhand des Standardkostenmodells.Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013 anhand des Standardkostenmodells.
  2. (2)Absatz 2,Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013.

§ 2 WFA-VKV Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), BGBl. II Nr. 489/2012, sowie folgende maßgebend: Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers über Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2012,, sowie folgende maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsEine Informationsverpflichtung (IVP) ist eine in einem Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 vorgesehene Pflicht, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder einem von Behörden besonders bestellten und in Pflicht genommenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln oder eine ebensolche Pflicht eines Unternehmens auch gegenüber Dritten (insbesondere Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Betriebsräten). Keine Informationsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpflichtungen, dieEine Informationsverpflichtung (IVP) ist eine in einem Regelungsvorhaben oder Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 vorgesehene Pflicht, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder einem von Behörden besonders bestellten und in Pflicht genommenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln oder eine ebensolche Pflicht eines Unternehmens auch gegenüber Dritten (insbesondere Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbrauchern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Betriebsräten). Keine Informationsverpflichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpflichtungen, die
    1. a)Litera ain strafrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten sind oder
    2. b)Litera bdurch rechtswidriges Verhalten des Verpflichteten selbst oder eines Dritten ausgelöst werden oder
    3. c)Litera cin gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrensvorschriften enthalten sind oder
    4. d)Litera dsich aus allgemeinem Vertragsrecht oder allgemeinen Interessenswahrungs- und Auskunftsverpflichtungen ergeben und keine darüber hinaus gehenden inhaltlichen oder formellen Erfordernisse enthalten.
  2. 2.Ziffer 2Bürgerinnen und Bürger sind alle natürlichen Personen, die im Inland gemeldet sind und im Inland ihren Wohnsitz haben oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
    1. a)Litera aösterreichische Staatsangehörige,
    2. b)Litera bAsylberechtigte,
    3. c)Litera cunionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerinnen und Bürger und Schweizer Staatsangehörige sowie jeweils deren Familienangehörige und
    4. d)Litera dPersonen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt (EG)“ oder „Daueraufenthalt Familienangehöriger“.
  3. 3.Ziffer 3Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
    1. a)Litera amit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. 400, erzielen, odermit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, , erzielen, oder
    2. b)Litera bohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.
  4. 4.Ziffer 4Personengruppe oder Unternehmensgruppierung ist eine Teilmenge der von einer Informationsverpflichtung betroffenen Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen (Normadressaten), die nach bestimmten Merkmalen gebildet wird oder die durch die Rechtsvorschrift selbst als Teilmenge vorgegeben wird. Solche Merkmale sind
    1. a)Litera ahinsichtlich der Bürgerinnen und Bürger insbesondere Alter, Geschlecht oder besondere Bedürfnisse und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Unternehmen insbesondere Größe, Branche oder Anzahl der Beschäftigten.
  5. 5.Ziffer 5Verwaltungskosten sind jene Kosten, die Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen durch die Erfüllung von Informationsverpflichtungen entstehen. Insbesondere sind keine Verwaltungskosten: Umsatzverluste in Unternehmen, Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Rechtsdurchsetzung, Abgaben einschließlich Steuern und Gebühren (finanzielle Kosten), Kosten, die durch die Erfüllung anderer Verpflichtungen als der Informationsverpflichtungen entstehen (materielle Erfüllungskosten) und Kosten, die von staatlicher Stelle rückvergütet werden.
  6. 6.Ziffer 6Sowieso-Kosten sind jene Kosten, die Unternehmen auch dann aufwenden würden, wenn die in der Rechtsnorm festgelegte Informationsverpflichtung aufgehoben würde.
  7. 7.Ziffer 7Verwaltungslasten für Unternehmen sind Verwaltungskosten abzüglich der Sowieso-Kosten, nämlich jene Kosten, die unmittelbar durch eine Informationsverpflichtung verursacht werden.
  8. 8.Ziffer 8Goldplating ist die Schaffung von über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen, insbesondere durch inhaltliche Erweiterungen, Erweiterung des Kreises der Normadressaten oder Erhöhung der Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung erfüllt werden muss.
  9. 9.Ziffer 9Verwaltungstätigkeiten sind standardisierte Prozesse, die bei der Erfüllung einer Informationsverpflichtung anfallen.
  10. 10.Ziffer 10Direkte Kosten für Bürgerinnen und Bürger oder externe Kosten für Unternehmen umfassen bei Informationsverpflichtungen
    1. a)Litera afür Bürgerinnen und Bürger Barauslagen, die Kosten externer Dienstleister oder sonstige Anschaffungskosten,
    2. b)Litera bfür Unternehmen die Anzahl der Stunden eines externen Dienstleisters multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz oder die Kosten einer Pauschalleistung.

§ 3 WFA-VKV Vereinfachte Abschätzung


Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger und für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen beziehungsweise auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen voraussichtlich wesentlich gemäß Anlage 1 WFA-GV sind.

§ 4 WFA-VKV Vertiefende Abschätzung


Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die Verwaltungskosten nach den Vorgaben in Anlage 2 (Berechnungsmethode) und Anlage 3 (Stundensätze) zu berechnen.

§ 5 WFA-VKV Schlussbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 278/2009, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2009,, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 WFA-VKV Die vereinfachte Abschätzung umfasst die Beantwortung der folgenden Fragen:


Wirkungsdimension Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen

Fragen

1) Bürgerinnen/Bürger

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?

2) Unternehmen

Hat die Regelung/das Vorhaben Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen aufgrund von neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen bzw. auf den Vollzug von Informationsverpflichtungen?

Kann die Frage zur wesentlichen Betroffenheit nicht eindeutig bejaht werden, ist eine vereinfachte Abschätzung als Schnellprüfung der Verwaltungskosten für die voraussichtlich größte Informationsverpflichtung durchzuführen. Dabei muss, abweichend von der vertiefenden Abschätzung, keine Unterteilung in Personengruppe/Unternehmensgruppierung und Verwaltungstätigkeiten vorgenommen werden. Es sind folgende Formeln sowie für die Berechnungsparameter geschätzte Durchschnittswerte zu verwenden:

  1. 1.Ziffer eins

Anl. 2 WFA-VKV Die vertiefende Abschätzung ist wie folgt vorzunehmen:


  1. 1.Ziffer einsDie Informationsverpflichtungen sind nach ihrem Ursprung wie folgt zu analysieren:
    1. a)Litera aINT: Informationsverpflichtungen, die in einer unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Rechtsvorschrift geregelt werden,
    2. b)Litera bEU: Informationsverpflichtungen, die dem Grunde nach in einer unionsrechtlichen oder völkerrechtlichen Rechtsvorschrift geregelt, jedoch durch innerstaatliches Recht spezifiziert werden,
    3. c)Litera cNAT: Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer nationalen Rechtsvorschrift geregelt werden.
  2. 2.Ziffer 2Die Anwendung von Goldplating ist anzugeben.
  3. 3.Ziffer 3Die betroffenen Personengruppen/Unternehmensgruppierungen sind zu identifizieren. Wird eine E-Government-Anwendung für die Erfüllung der Informationsverpflichtung zur Verfügung gestellt, ist eine eigene Personengruppe/Unternehmensgruppierung zu bilden und es ist die technische Umsetzung zu prüfen, insbesondere die elektronische Antragstellung/Abwicklung, die Verwendung bestehender Internet-Portale, die elektronische Identifikation und das elektronische Signieren.
  4. 4.Ziffer 4Für jede betroffene Personengruppe/Unternehmensgruppierung sind die einzelnen Verwaltungstätigkeiten zu identifizieren.
  5. 5.Ziffer 5Die Verwaltungskosten sind gemäß nachstehender Bestimmungen zu ermitteln:
    1. a)Litera aDie Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der jeweiligen Summe der Zeit und der Summe der direkten Kosten aller Verwaltungstätigkeiten. Die Berechnung der Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger hat pro Personengruppe und Jahr folgendermaßen zu erfolgen:Kosten der Verwaltungstätigkeit = Zeit und direkte Kosten;Zeit = Zeit pro Fall × Anzahl der Fälle;Direkte Kosten = direkte Kosten pro Fall × Anzahl der Fälle
    2. b)Litera bDie Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung für Unternehmen ergeben sich aus der Summe der Kosten aller Verwaltungstätigkeiten. Die Verwaltungslasten einer Informationsverpflichtung für Unternehmen ergeben sich aus den Verwaltungskosten abzüglich der Sowieso-Kosten. Die Berechnung hat pro Unternehmensgruppierung und Jahr folgendermaßen zu erfolgen:Kosten der Verwaltungstätigkeit = [(Zeit × Stundensatz gemäß Anlage 3 × Frequenz) + Jährliche Abschreibung für die Anschaffungskosten + externe Kosten] × Unternehmensanzahl Verwaltungslasten = Kosten der Verwaltungstätigkeit – Sowieso-Kosten

Anl. 3 WFA-VKV


Qualifikationsklasse

Stundensatz nach Gemeinkostenaufschlag

Führungskräfte1

75

Wissenschafter und akademische Berufe1

53

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe1

46

Bürokräfte und kaufmännische Angestellte1

37

Handwerker und verwandte Berufe1

36

Hilfsarbeitskräfte1

25

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe2

20

Durchschnittsstundensatz (für vereinfachte Abschätzung gemäß  § 3)3Durchschnittsstundensatz (für vereinfachte Abschätzung gemäß  Paragraph 3,)3

42

1) Quelle: VESTE 2010 der Statistik Austria; Median.

plus Aufschlag von 90%. Quelle: Lohnnebenkostenblatt 2007: Nebenkosten bei Löhnen, Gehältern und Lehrlingsentschädigungen sowie Überstunden, KMU Forschung, Stand 01.01.2007

plus Berücksichtigung der unproduktiven Anwesenheitszeiten auf Basis Lohnnebenkostenblatt 2007, KMU Forschung, BMF Annahme: 90% der Anwesenheitszeiten sind produktiv

plus Anpassung auf Basis der Steigerung des Arbeitskostenindex der Bundesanstalt Statistik Österreich bis einschließlich 2011; vom 18.06.2012

plus Aufschlag von 25% auf Basis des Standardkostenmodells

2) Basis: Grüner Bericht 2011, plus Aufschläge wie in FN 1.

3) Mittelwert der Stundensätze der Qualifikationsklassen

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