§ 3 WFA-SV Vereinfachte Abschätzung

WFA-SV - WFA-Soziales-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Soziales voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dabei ist zu schätzen, wie viele Personen durch das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben in Hinblick auf die in Anlage 1 angeführten Fragestellungen betroffen sein könnten. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die Nachfrageeffekte der Maßnahme zu beurteilen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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