§ 3 WFA-KJV Vereinfachte Abschätzung

WFA-KJV - WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
    1. 1.Ziffer einsder Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
    2. 2.Ziffer 2die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
    3. 3.Ziffer 3die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
    wesentlich betroffen sind.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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