Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1.Ziffer einsUnter Kindern werden Menschen verstanden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2.Ziffer 2Unter jungen Erwachsenen werden alle Menschen verstanden, die zwar das achtzehnte, nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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