Art. 1 § 21c WBPG 2013

WBPG 2013 - Wiener Bauproduktegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass ein mit der CE-Kennzeichnung versehenes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle für dieses Produkt geltenden einschlägigen Ökodesign-Anforderungen erfüllt, so hat sie die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihren oder seinen Vertreter mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass das Produkt nach den Bestimmungen des Abs. 2 in Übereinstimmung mit den oben genannten Anforderungen gebracht wird.

(2) Ist ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nicht den Bestimmungen des VIII Abschnitts dieses Gesetzes oder den in Abs. 1 genannten Anforderungen entsprechen könnte, so hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid an die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihren oder seinen Vertreter anzuordnen, solange das Produkt den einschlägigen Bestimmungen oder Anforderungen nicht entspricht; die Maßnahmen können je nach Schwere des Verstoßes und der dadurch verursachten Schäden bis zum Verbot des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme des Bauproduktes reichen. Überdies hat die Marküberwachungsbehörde mit Bescheid die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Bauprodukten anzuordnen, wenn die Herstellerin bzw. der Hersteller oder deren bzw. dessen Vertreterin bzw. Vertreter die Produkte nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der CE-Kennzeichnung bringt.

(3) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des betreffenden Bauproduktes mit Bescheid an die Herstellerin bzw. den Hersteller oder ihre bzw. seine Vertreterin bzw. ihren oder seinen Vertreter zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass es vom Markt genommen wird.

(4) Wird das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts verboten oder ist es vom Markt zu nehmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich davon zu unterrichten. In begründeten Fällen hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen und die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen.

In Kraft seit 13.02.2021 bis 31.12.9999
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