Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
(1)Absatz einsEin Wirtschaftsakteur bzw. eine Wirtschaftsakteurin darf energieverbrauchsrelevante Bauprodukte, für die Ökodesign-Anforderungen gelten, nur dann in Verkehr bringen bzw. auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn
a)Litera asie den für sie festgelegten Ökodesign-Anforderungen entsprechen,
b)Litera bfür sie eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
c)Litera csie die CE-Kennzeichnung tragen und
d)Litera dsie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1, entsprechen.sie den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28. Juli 2017, Sitzung 1, entsprechen.
(2)Absatz 2Wenn der Hersteller bzw. die Herstellerin des Bauprodukts oder dessen bzw. deren Vertreter bzw. Vertreterin nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen ist, muss der Importeur oder die Importeurin eines energieverbrauchsrelevanten Bauprodukts, für das Ökodesign-Anforderungen gelten, sicherstellen, dass
a)Litera adas in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Ökodesign-Anforderungen entspricht,
b)Litera bdas in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt die CE-Kennzeichnung trägt,
c)Litera cdie erforderliche EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für dieses Bauprodukt zur Verfügung stehen und
d)Litera ddas in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energieverbrauchsrelevante Bauprodukt den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung entspricht.
(3)Absatz 3Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 vorliegen.Im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, energieverbrauchsrelevante Bauprodukte zu präsentieren, die den Bestimmungen des Absatz eins, oder des Absatz 2, nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder nach Absatz 2, vorliegen.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 16.04.2025
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