Art. 1 § 2 WBPG 2013 Begriffsbestimmung

WBPG 2013 - Wiener Bauproduktegesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2025
  1. (1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, S. 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 6) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 12) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. Nr. L 88 vom 4. April 2011, Sitzung 5, sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 6,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 12,) angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2Bauprodukt ist jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
  3. (3)Absatz 3Baustoff ist jedes Bauprodukt, das dauerhaft in ein Bauwerk oder in Teile eines Bauwerks eingehen soll und dessen Leistungsmerkmale sich auf die Leistungsmerkmale des Bauwerks in Bezug auf die Exposition der Bauwerksnutzerinnen und Bauwerksnutzer gegenüber ionisierender Strahlung auswirken.
  4. (4)Absatz 4Durchführungsmaßnahme ist eine auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte erlassene Maßnahme zur Festlegung der Ökodesign-Anforderungen für bestimmte Produkte oder zu bestimmten Umweltaspekten.
  5. (5)Absatz 5Energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt ist ein Bauprodukt, dessen Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst und das in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, einschließlich von Teilen, die zum Einbau in ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind, als Einzelteile für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in Verkehr gebracht und bzw. oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden.
  6. (6)Absatz 6Ökodesign-Anforderungen sind Anforderungen an ein Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt sind, oder die Anforderung, über Umweltaspekte des Produkts Auskunft zu geben.
  7. (7)Absatz 7Vertreterin bzw. Vertreter bezeichnet eine in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von der Herstellerin bzw. vom Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in ihrem bzw. seinem Namen den mit diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten vollständig oder teilweise nachzukommen.
  8. (8)Absatz 8Bauteile und Baugruppen sind Teile, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind, jedoch nicht als Einzelteile für Endnutzer und Endnutzerinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann.
  9. (9)Absatz 9Inverkehrbringen ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Europäischen Union, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
  10. (10)Absatz 10Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung eines Produkts durch einen Endnutzer oder eine Endnutzerin in der Europäischen Union.
  11. (11)Absatz 11Hersteller oder Herstellerin ist eine natürliche oder juristische Person, die unter dieses Gesetz fallende Produkte herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem Gesetz zum Zweck ihres Inverkehrbringens oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder der Herstellerin oder für dessen bzw. deren eigenen Gebrauch verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller und keine Herstellerin oder keinen Importeur und keine Importeurin, so gilt als Hersteller oder Herstellerin jede natürliche oder juristische Person, die unter dieses Gesetz fallende Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
  12. (12)Absatz 12Importeur oder Importeurin ist eine in der Europäischen Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein aus einem Drittstaat stammendes Produkt in der Europäischen Union im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Verkehr bringt.
  13. (13)Absatz 13Umweltaspekt ist ein Bestandteil oder eine Funktion eines Produkts, der bzw. die während des Lebenszyklus des Produkts mit der Umwelt in Wechselwirkung treten kann.
  14. (14)Absatz 14Umweltgerechte Gestaltung („Ökodesign“) ist die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern.
  15. (15)Absatz 15Harmonisierte Norm ist eine technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission und nach den in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S 1, genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich ist.
  16. (16)Absatz 16Wirtschaftsakteur oder Wirtschaftsakteurin ist der Hersteller bzw. die Herstellerin, der bzw. die Bevollmächtigte, der Importeur bzw. die Importeurin, der Händler bzw. die Händlerin, der Fulfilment-Dienstleister bzw. -Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegt.
In Kraft seit 13.07.2022 bis 16.04.2025
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