Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der §§ 5, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn dieseBauprodukte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen, dürfen nur in Verkehr gebracht oder unbeschadet der Paragraphen 5,, 11 und 13 nur verwendet werden, wenn diese
1.Ziffer einsden durch die Richtlinie (EU) 2020/2184 vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährden,
2.Ziffer 2die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigen,
3.Ziffer 3nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördern,
4.Ziffer 4nicht dazu führen, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig ins Wasser gelangen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Falle von Instandhaltungs- oder Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.Absatz eins, gilt für die Verwendung in Neuanlagen oder – im Falle von Instandhaltungs- oder Instandsetzungarbeiten – in bereits bestehenden Anlagen zur Entnahme, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
(3)Absatz 3Soweit für Bauprodukte gemäß Abs. 1 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Durchführungsrechtsakte nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 sindSoweit für Bauprodukte gemäß Absatz eins, in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden. Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 sind
1.Ziffer einsDurchführungsbeschluss (EU) 2024/365 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Methoden für die Prüfung und Akzeptanz von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die in die europäischen Positivlisten aufzunehmen sind, ABl. L 2024/365 vom 23. April 2024, S 1;
2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 der Kommission vom 23. Jänner 2024 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind, ABl. L 2024/367 vom 23. April 2024, S 1;
3.Ziffer 3Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368 der Kommission vom 23. Jänner 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, ABl. L 2024/368 vom 23. April 2024, S 1.
In Kraft seit 17.04.2025 bis 31.12.9999
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