§ 7 W-PDDNN

W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Nach Abschluss der Prüfung beschließt die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Sitzung über das Prüfungsergebnis. Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission aus, hat aber zuletzt abzustimmen.

In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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