Zur Prüfung für Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen zugelassen werden, die
| 1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
| 2. | für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind und | |||||||||
| 3. | die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes durch den Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung erworben haben. | |||||||||
 
     
     
     
     
    
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