§ 6 W-PDDNN

W-PDDNN - Prüfung, Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturschutzorgane gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Prüfung zu leiten.

(2) Vor Beginn der Prüfung haben die Prüflinge der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden ihre Identität nachzuweisen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Rücktritt von der Prüfung möglich.

(3) Bei Rücktritt während der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Prüfling ist für „nicht geeignet“ zu erklären.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

In Kraft seit 20.10.2012 bis 31.12.9999
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