§ 2 W-KennV Anwendung von Bestimmungen der Kennzeichnungsverordnung

W-KennV - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 (1) Hinsichtlich

1.

der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,

2.

der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und

3.

der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bediensteten

finden die §§ 1 bis 7 der Kennzeichnungsverordnung KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, und deren Anhänge 1 bis 3 nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 1, 1a, 3, 4, 6 und 7 KennV auf Arbeitgeber/innen bzw. Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 1a, 1b und 7 KennV enthaltenen Verweisungen auf die §§ 12, 14, 40 und 44 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 10, 12, 34 und 38 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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