§ 1 W-KennV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

W-KennV - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Bediensteten (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) relevante Aussage trifft.

(3) Im Sinn des Abs. 2 sind

1.

Leuchtzeichen: Zeichen, die von einer Vorrichtung erzeugt werden, die aus durchsichtigem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird;

2.

Schallzeichen: codierte akustische Signale, die von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet werden;

3.

Sprechzeichen: verbale Mitteilungen mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme;

4.

Handzeichen: codierte Bewegungen oder Hand- bzw. Armstellungen.

In Kraft seit 05.05.2016 bis 31.12.9999
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