§ 2 W-GKV Anwendung von Bestimmungen der Grenzwerteverordnung 2025

W-GKV - Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, W-BedSchG 1998,
    2. 2.Ziffer 2der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz 2, W-BedSchG 1998,
    3. 3.Ziffer 3der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins und 2 W-BedSchG 1998,
    4. 4.Ziffer 4der Bewertung von Stoffgemischen,
    5. 5.Ziffer 5der Information der Bediensteten,
    6. 6.Ziffer 6der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender, erbgutverändernder (keimzellmutagener) und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,
    7. 6a.Ziffer 6 ader Verringerung der Einwirkung durch reproduktionstoxische Arbeitsstoffe,
    8. 7.Ziffer 7des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,
    9. 8.Ziffer 8der Meldung von eindeutig krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Arbeitsstoffen,
    10. 9.Ziffer 9der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,
    11. 9a.Ziffer 9 ader Unterweisung,
    12. 10.Ziffer 10der Luftrückführung,
    13. 11.Ziffer 11der Sonderbestimmungen für Holzstaub,
    14. 12.Ziffer 12der Sonderbestimmungen für Asbest,
    15. 13.Ziffer 13der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,
    16. 14.Ziffer 14der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,
    17. 15.Ziffer 15der Überwachung des Konzentrationswertes,
    18. 16.Ziffer 16der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und
    19. 17.Ziffer 17der allgemeinen Bestimmungen zu gefährlichen Arbeitsstoffenfinden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10b und 11a sowie 12 bis 21, der §§ 22 bis 32 und 34 der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, und die Anhänge I, III und V dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.finden die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 10 b und 11 a sowie 12 bis 21, der Paragraphen 22 bis 32 und 34 der Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2025,, und die Anhänge römisch eins, römisch drei und römisch fünf dieser Verordnung nach Maßgabe der Absatz 2 bis 9 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in den §§ 2, 6, 8, 11a, 13 bis 14a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27b, 27c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Soweit in den Paragraphen 2, 6, 8, 11 a, 13 bis 14 a, 16, 17, 18, 21 bis 27, 27 b, 27 c, 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3,Die in den §§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22 bis 23, 25 bis 27, 27b, 27e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45, § 46 Abs. 6, § 52 Z 5, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39, § 40 Abs. 6, § 45 Abs. 1 Z 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die in den Paragraphen 2 bis 6, 11 a, 13 bis 14 a, 22 bis 23, 25 bis 27, 27 b, 27 e, 28, 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die Paragraphen 4, 5, 12 und 14, Paragraph 40,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 5,, Paragraph 43,, Paragraph 45,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 52, Ziffer 5,, Paragraph 69,, Paragraph 70 und Paragraph 71, Absatz 2, ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 4, 5, 10 und 12, des Paragraph 34,, Paragraph 35,, Paragraph 36, Absatz 5,, Paragraph 37,, Paragraph 39,, Paragraph 40, Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 59,, Paragraph 60 und Paragraph 61, Absatz 2, W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Verweise in den §§ 10 bis 10b GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.Die Verweise in den Paragraphen 10 bis 10 b GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.
  5. (5)Absatz 5,§ 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.Paragraph 7, Absatz 5, GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.
  6. (6)Absatz 6,Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.Anstelle der gemäß Paragraph 13, Ziffer eins, GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (Paragraph 2, Ziffer eins, W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7,Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.Soweit in Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 23, Absatz eins und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.
  8. (8)Absatz 8,Unter den in § 22 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.Unter den in Paragraph 22, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz 3, GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in Paragraph 7, des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.
In Kraft seit 26.02.2026 bis 31.12.9999
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