Gesamte Rechtsvorschrift W-GKV

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien

W-GKV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.05.2021
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

§ 1 W-GKV Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen


(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.

(2) Im Sinn dieser Verordnung sind

1.

Schwebstoffe: Staub, Rauch und Nebel;

2.

Staub: eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung;

3.

Rauch: eine disperse Verteilung feinster fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische Prozesse oder durch chemische Reaktionen. Rauche werden als Alveolengängige Fraktion erfasst;

4.

Nebel: eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion;

5.

Nichtflüchtige Schwebstoffe: Schwebstoffe, deren Dampfdruck so klein ist, dass bei Raumtemperatur keine gefährlichen Konzentrationen in der Dampfphase auftreten können;

6.

Einatembare Fraktion: der Massenanteil aller Schwebstoffe, der durch Mund und Nase eingeatmet wird;

7.

Alveolengängige Fraktion: der Massenanteil der eingeatmeten Partikel, der bis in die nichtciliierten Luftwege vordringt;

8.

Absauggeräte: Entstauber, Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung.

§ 2 W-GKV


(1) Hinsichtlich

1.

der Festlegung der MAK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 W-BedSchG 1998,

2.

der Festlegung der TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 2 W-BedSchG 1998,

3.

der Festlegung des Beurteilungszeitraumes für MAK-Werte und TRK-Werte im Sinn des § 39 Abs. 1 und 2 W-BedSchG 1998,

4.

der Bewertung von Stoffgemischen,

5.

der Information der Bediensteten,

6.

der Einstufung und Unterteilung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe,

7.

des Verbotes der Verwendung bestimmter eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe,

8.

der Meldung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen,

9.

der Zur-Verfügung-Stellung, Aufbewahrung und Reinigung von persönlicher Schutzausrüstung oder Dienstbekleidung,

10.

der Luftrückführung,

11.

der Sonderbestimmungen für Holzstaub,

12.

der Sonderbestimmungen für Asbest,

13.

der Durchführung von Grenzwert-Vergleichsmessungen,

14.

der Festlegung und Durchführung von Kontrollmessungen,

15.

der Überwachung des Konzentrationswertes und

16.

der Prüfungen von Absaug- und mechanischen Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

finden die Bestimmungen der §§ 2 bis 10a sowie 12 bis 21, des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 33 der Grenzwerteverordnung 2021 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, und die Anhänge I, III, V und VI dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 Anwendung.

(2) Soweit in den §§ 2, 6, 8, 13, 14, 16, 17, 18, 21 bis 28 und 30 GKV auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(3) Die in den §§ 2 bis 6, 13, 14, 22, 23, 25 bis 29, 31 und 32 GKV enthaltenen Verweise auf die §§ 4, 5, 12 und 14, § 40 Abs. 4 bis 4b, § 41, § 42 Abs. 5, § 43, § 45 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 46 Abs. 6, § 69, § 70 und § 71 Abs. 2 ASchG sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 4, 5, 10 und 12, des § 34 Abs. 4 bis 4b, § 35, § 36 Abs. 5, § 37, § 39 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 40 Abs. 6, § 59, § 60 und § 61 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die Verweise in den §§ 10 und 10a GKV auf den 4. Abschnitt des ASchG sind als Verweise auf den 4. Abschnitt des W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(5) § 7 Abs. 5 GKV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Leitkomponenten anstelle der Mitwirkung aller im Betrieb für den Arbeitnehmerschutz verantwortlichen Stellen die Mitwirkung aller für die Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) für den Bedienstetenschutz nach dem W-BedSchG 1998 verantwortlichen Personen und Einrichtungen tritt.

(6) Anstelle der gemäß § 13 Z 1 GKV erforderlichen Angabe des Namens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der Anschrift der Arbeitsstätte hat die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe die Bezeichnung der Dienststelle (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998) und deren Anschrift zu enthalten.

(7) Soweit in § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 und 2 GKV auf das zuständige Arbeitsinspektorat Bezug genommen wird, ist darunter die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte zu verstehen.

(8) Unter den in § 22 Abs. 1 und § 24 Abs. 3 GKV genannten Belegschaftsorganen ist das in § 7 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2020, genannte Organ der Personalvertretung zu verstehen.

(9) Arbeiten nach § 22 Abs. 2 GKV sind von der Anwendung des § 41 (Verzeichnis der Bediensteten) und § 42 W-BedSchG 1998 (Eignungs- und Folgeuntersuchungen) ausgenommen.

§ 3 W-GKV


Durch diese Verordnung werden die

1.

Richtlinie 91/322/EWG zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 177 vom 5. Juli 1991, S 22,

2.

Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 5. Mai 1998, S 11,

3.

Richtlinie 2000/39/EG zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 142 vom 16. Juni 2000, S 47,

4.

Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 158 vom 30. April 2004, S 50,

5.

Richtlinie 2006/15/EG zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG, ABl. Nr. L 38 vom 9. Februar 2006, S 36,

6.

Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 330 vom 16. Dezember 2009, S 28,

7.

Richtlinie 2009/161/EU zur Festlegung einer dritten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 338 vom 19. Dezember 2009, S 87,

8.

Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5. März 2014, S 1,

9.

Richtlinie (EU) 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU, ABl. Nr. L 27 vom 1. Februar 2017, S 115,

10.

Richtlinie (EU) 2017/2398 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 345 vom 27. Dezember 2017, S 87,

11.

Richtlinie (EU) 2019/130 vom 16. Jänner 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 30 vom 31. Jänner 2019, S 112,

12.

Richtlinie (EU) 2019/983 vom 5. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 164 vom 20. Juni 2019, S 23,

13.

Richtlinie (EU) 2019/1831 vom 24. Oktober 2019 zur Festlegung einer fünften Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinie 2000/39/EG, ABl. Nr. L 279 vom 31. Oktober 2019, S 31,

umgesetzt.

§ 4 W-GKV In-Kraft-Treten


Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien (W-GKV) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die Verwendung krebserzeugender und fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen (Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV)

StF.: LGBl. Nr. 22/2016

Änderung

LGBl. Nr. 34/2003

LGBl. Nr. 42/2004, CELEX-Nr.: 32004L0037

LGBl. Nr. 50/2006, CELEX-Nr.: 32003L0018

LGBl. Nr. 45/2007, CELEX-Nr.: 32006L0015

LGBl. Nr. 04/2012, CELEX-Nrn.: 32009L0148 und 32009L0161

LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 32000L0054 und 32014L0027

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10, 34 Abs. 1 und 3, 36 Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1, 2 und 8, 41 Abs. 1, 59, 61 und 73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49/1998, wird verordnet:

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