§ 40 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Bei Überflutungen steht dem Fischereiausübungsberechtigten der Fischfang auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstandenen Wasseransammlungen unter der zur Vermeidung von Beschädigungen angemessenen Vorsicht und gegen Ersatz des allfälligen Schadens zu. Dagegen sind die Grundeigentümer berechtigt, Fische, die nach Ablauf der Überflutung innerhalb ihres Grundes zurückbleiben, sich anzueignen. Vorkehrungen, die die Rückkehr der Fische in das Wasserbett behindern, dürfen von den Grundeigentümern nicht angebracht werden.

b) Zu anderen Wasserbenutzungen

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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