§ 39 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Eigentümer und sonst Berechtigten sind verpflichtet, den Fischereiausübungsberechtigten, den Fischereiaufsehern, den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses und den Lizenznehmern (§ 55) zur Ausübung der Fischerei, zur Beaufsichtigung der Fischwässer und zur Durchführung von Aufforstungs-, Hege- oder Pflegemaßnahmen das Betreten von Ufergrundstücken und von wasserführenden Grundstücken sowie zur Einbringung des Fischbesatzes und zur Vornahme von Abfischungen auch das Befahren dieser Grundstücke auf dafür geeigneten Fahrwegen im unumgänglich notwendigen Ausmaß und unter Einhaltung der zur Vermeidung allfälliger Beschädigungen angemessenen Vorsicht zu gestatten. Für einen trotzdem zugefügten Schaden ist Entschädigung zu leisten.

(2) Das gleiche gilt für die Befestigung von Fanggeräten an fremden Grundstücken und für die Aufstellung von Verbotstafeln (§ 37).

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 und 2 erstreckt sich jedoch nicht auf Grundstücke, die als Zubehör von Wohn-, Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden mit diesen eingefriedet sind, ferner nicht auf sonstige Grundstücke, die dem Eintritte Fremder durch Mauern, Gitter oder andere ständige Vorrichtungen verschlossen sind. Das Betreten solcher eingefriedeter Stellen ist den Fischern nur nach vorhergehender Anmeldung beim Eigentümer oder bei den Hausinsassen gestattet, denen das Recht gewahrt bleibt, bei der Ausübung der Fischerei, jedoch ohne deren Beeinträchtigung, anwesend zu sein. Die Fischer haben hiebei jede Störung in Wirtschafts- und Fabriksbetrieben zu vermeiden.

(4) Im Streitfalle entscheidet der Magistrat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 W-FischG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 W-FischG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 W-FischG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 W-FischG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 W-FischG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-FischG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 W-FischG
§ 40 W-FischG