§ 33 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Wiener Fischereiausschuss hat auf eine geordnete und nachhaltige Fischwirtschaft in Wien hinzuwirken, fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchzuführen, überhaupt die Fischerei in jeder Hinsicht zu fördern, den Magistrat und die Landesregierung in Fischereiangelegenheiten zu beraten und zu unterstützen sowie Gutachten zu erstatten.

a)

alle Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung der Fischereiwirtschaft dienen, oder an solchen mitzuwirken oder sie selbst zu verwalten. Hiezu gehören auch alle Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der Fischzucht, zur Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel und Bedarfsgegenstände;

b)

die nach anderen Gesetzen einem Fischereirevierausschuß zukommenden Rechte und Pflichten zu vertreten sowie die sich aus dem Zusammenhange der Fischereireviere ergebenden gemeinsamen Geschäfte und wirtschaftlichen Aufgaben zu besorgen;

c)

die Fischwässer zum Zwecke der Ermittlung des Standes der Fischerei in denselben, der Hindernisse einer angemessenen Entwicklung und der hienach erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen zu besichtigen;

d)

den Fischereikataster (§ 8) anzulegen, zu führen und in diesem auch die Eigen- und Pachtreviere, die Revierbesitzer, beziehungsweise -pächter sowie die sonstigen einschlägigen Daten laufend ersichtlich zu halten und weiter über alle wesentlichen für die Fischerei bedeutunghabenden Belange und Vorkommnisse eine Statistik anzulegen und zu führen;

e)

die Fischereiausübungsberechtigten in allen Angelegenheiten der Fischerei zu betreuen und zu beraten, namentlich in der Fischereiwirtschaft, der Anzucht und Aussetzung der Fischbrut, der Anlagen von Schonstätten und Fischstegen, der Hege und Pflege des Fischbestandes, im Fischfang, in der Hintanhaltung fischereischädlicher Maßnahmen, der Gewässerverunreinigung sowie in der Bekämpfung von Fischereischädlingen und von Krankheiten der Fische;

f)

die Inhaber einer Fischerkarte zu ordentlichen Fischern heranzubilden, sie mit den fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und bei ihnen auf die Beachtung der Regeln der Fischerei sowie der fischereirechtlichen Vorschriften hinzuwirken;

g)

entfällt; LGBl. Nr. 16/2014

h)

Fischereiaufseher zu schulen und verdienstvolle Fischereiaufseher zu ehren;

i)

Fischerkarten und Fischergastkarten auszustellen.

(2) Der Wiener Fischereiausschuss erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch Herausgabe von fachlichen Schriften, Abhaltung von Kursen, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen, Durchführung von Fischerprüfungen, Werbung sowie Beschaffung von Besatzmaterial.

(3) Dem Wiener Fischereiausschuss sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Fischerei betreffen, zur Begutachtung zu übermitteln.

In Kraft seit 16.04.2014 bis 31.12.9999
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