§ 46 W-FischG

W-FischG - Wiener Fischereigesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang IV lit. a der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise.

In Kraft seit 14.12.2021 bis 31.12.9999
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