§ 18 W-BSG Unberührt bleibende Vorschriften

W-BSG - Wiener Baumschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Durch dieses Gesetz werden bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiete des Forstwesens, des Wasserrechtes, und nachstehende landesgesetzliche Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt:

1.

Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Wiener Feldschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 38/1969;

3.

Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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