§ 12 W-BSG Zutritts- und Auskunftsrecht

W-BSG - Wiener Baumschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Organe des Magistrates sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben Liegenschaften zu betreten und die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(2) Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) oder deren Bestand- oder Nutzungsnehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gestatten und Auskünfte zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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