§ 8 W-BSG Umpflanzung

W-BSG - Wiener Baumschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) An Stelle einer Ersatzpflanzung kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, wenn diese voraussichtlich ohne nachteiligen Einfluß auf die Lebensfähigkeit oder Lebensdauer des Baumes möglich ist.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 und § 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Bescheide über Umpflanzungen haben dingliche Wirkung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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