§ 8 W-BG 1997 Fälligkeit und Auszahlung des Bezuges und der Sonderzahlung

W-BG 1997 - Wiener Bezügegesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

 (1) Der Bezug ist jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.

(2) Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr ist am 1. Juni, die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr am 1. Dezember fällig.

(3) Beginnt der Anspruch auf den Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Endet der Anspruch auf den Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis Novmeber, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.

(4) Der Bezug und die Sonderzahlung sind am Fälligkeitstag oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(5) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.

In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-BG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-BG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-BG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-BG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-BG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 W-BG 1997
§ 9 W-BG 1997