§ 2 VZKDV Begriffsbestimmungen

VZKDV - Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. 1.Ziffer eins„Konto“ ein in § 2 Z 3 VZKG bezeichnetes Zahlungskonto;„Konto“ ein in Paragraph 2, Ziffer 3, VZKG bezeichnetes Zahlungskonto;
  2. 2.Ziffer 2„Kontoanbieter“ einen in § 2 Z 7 VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister;„Kontoanbieter“ einen in Paragraph 2, Ziffer 7, VZKG bezeichneten Zahlungsdienstleister;
  3. 3.Ziffer 3„Kunde“ einen in § 2 Z 1 VZKG bezeichneten Verbraucher;„Kunde“ einen in Paragraph 2, Ziffer eins, VZKG bezeichneten Verbraucher;
  4. 4.Ziffer 4„Transaktion“ und „Zahlungstransaktion“ die Ausführung eines in § 2 Z 12 VZKG bezeichneten Zahlungsauftrages, der durch ein in § 2 Z 9 VZKG bezeichnetes Zahlungsinstrument erteilt werden kann;„Transaktion“ und „Zahlungstransaktion“ die Ausführung eines in Paragraph 2, Ziffer 12, VZKG bezeichneten Zahlungsauftrages, der durch ein in Paragraph 2, Ziffer 9, VZKG bezeichnetes Zahlungsinstrument erteilt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5„Geldüberweisung“ eine in § 2 Z 20 VZKG bezeichnete Überweisung;„Geldüberweisung“ eine in Paragraph 2, Ziffer 20, VZKG bezeichnete Überweisung;
  6. 6.Ziffer 6„Lastschrift“ einen in § 2 Z 19 VZKG bezeichneten Zahlungsdienst.„Lastschrift“ einen in Paragraph 2, Ziffer 19, VZKG bezeichneten Zahlungsdienst.
In Kraft seit 30.04.2018 bis 31.12.9999
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