§ 1 VZKDV Zweck

VZKDV - Verbraucherzahlungskonto-Diensteverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des § 2 Z 27 des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, BGBl. I Nr. 35/2016, festgelegt. Damit wird Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 214, umgesetzt. Mit der Verordnung wird die Liste der repräsentativsten mit einem Konto verbundenen Dienste im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 27, des Verbraucherzahlungskontogesetzes – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, festgelegt. Damit wird Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 214, umgesetzt.

In Kraft seit 30.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 VZKDV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 VZKDV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 VZKDV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 VZKDV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 VZKDV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VZKDV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VZKDV