§ 42a VwGG

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Ist das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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