§ 42a VwGG

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) DerIst das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung überaufzutragen, das Erkenntnis oder den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäßBeschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2013

(1) DerIst das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen, so hat ihm der Verwaltungsgerichtshof hat angefochtene Weisungen (Art. 81a Abs. 4 B-VG) im Rahmen der Erklärung überaufzutragen, das Erkenntnis oder den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen und entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die angefochtene Weisung aufzuheben. § 41 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäßBeschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden angemessenen Frist nachzuholen.

(2) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft.

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