§ 38b VwGG Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union

VwGG - Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen. Hat der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Beschluss gefasst, so darf er bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen und nur solche Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(2) Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen und hat der Verwaltungsgerichtshof die Bestimmung, die Gegenstand seines Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich zurückzuziehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38b VwGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38b VwGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

268 Entscheidungen zu § 38b VwGG


Entscheidungen zu § 38b VwGG

266

Entscheidungen zu § 38b Abs. 1 VwGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38b VwGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38b VwGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 38a VwGG
§ 39 VwGG