§ 8 VwGbk-ÜG Beschwerden, die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werden

VwGbk-ÜG - Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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