Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen:
1.Ziffer einsBezeichnung; Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code); Adresse; Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens;
2.Ziffer 2Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars;
3.Ziffer 3Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars;
4.Ziffer 4Sparte („Lebensversicherung“; „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“);
5.Ziffer 5Erstellungsdatum des Aktuarsberichts;
6.Ziffer 6Berichtsjahr.
(2)Absatz 2,Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Aktuarsbericht ist in folgende Posten zu gliedern:
1.Ziffer einsAllgemeines
2.Ziffer 2Analyse2.1. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr2.2. Entwicklung der Deckungsrückstellung2.3. Zinszusatzrückstellung2.4. Pauschalrückstellungen2.5. Außerordentliche Zuführungen2.6. PZV Zusatzrückstellung2.7. Analyse des technischen Ergebnisses2.8. Gewinnbeteiligung einschließlich Mindestbemessungsgrundlage2.9. Rückversicherung2.10. Sonstiges
3.Ziffer 3Bestätigungsvermerk3.1. Bestätigungsvermerk und Begründung3.2. Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
(4)Absatz 4,Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 3 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Posten aus Absatz 3, mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(5)Absatz 5,Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet.
(6)Absatz 6,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 3 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 3, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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