§ 2 VU-AktBV Form der Übermittlung

VU-AktBV - Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Aktuarsbericht ist der FMA im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das PDF-Dokument ist ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Bestätigungsvermerk gemäß § 3 Abs. 3 Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.Der Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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