§ 3 VSVV

VSVV - Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Veröffentlichung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) oder den Spaltungsplan als pdf-Datei;
  2. 2.Ziffer 2den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (§ 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG, § 7 Abs. 1 zweiter Satz SpaltG, § 8 Abs. 2 EU-VerschG, § 19 Abs. 1 SEG);den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (Paragraph 221 a, Absatz eins, zweiter Satz AktG, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz SpaltG, Paragraph 8, Absatz 2, EU-VerschG, Paragraph 19, Absatz eins, SEG);
  3. 3.Ziffer 3Metadaten zur Veröffentlichung entsprechend den vorgegebenen Eingabefeldern in der Anwendung.
In Kraft seit 12.08.2011 bis 31.12.9999
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