Gesamte Rechtsvorschrift VSVV

Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 VSVV


Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.

§ 2 VSVV


Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde. Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (Paragraph 8, Absatz eins, RAO, Paragraph 5, Absatz 4 a, NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (Paragraph 21, Absatz 2, RAO), der elektronischen Notarsignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.

§ 3 VSVV


Die Veröffentlichung hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Verschmelzungsvertrag (dessen Entwurf) oder den Spaltungsplan als pdf-Datei;
  2. 2.Ziffer 2den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (§ 221a Abs. 1 zweiter Satz AktG, § 7 Abs. 1 zweiter Satz SpaltG, § 8 Abs. 2 EU-VerschG, § 19 Abs. 1 SEG);den Hinweis auf Rechte sowie allfällige zusätzliche Angaben (Paragraph 221 a, Absatz eins, zweiter Satz AktG, Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz SpaltG, Paragraph 8, Absatz 2, EU-VerschG, Paragraph 19, Absatz eins, SEG);
  3. 3.Ziffer 3Metadaten zur Veröffentlichung entsprechend den vorgegebenen Eingabefeldern in der Anwendung.

§ 4 VSVV


Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (§ 225 Abs. 1 Z 7 AktG, § 13 Z 6 SpaltG, § 14 Abs. 1 Z 7 EU-VerschG, § 24 Abs. 1 Z 7 SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind. Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, AktG, Paragraph 13, Ziffer 6, SpaltG, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, EU-VerschG, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.

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