Die Veröffentlichung von Verschmelzungsverträgen (deren Entwürfen) und Spaltungsplänen in der Ediktsdatei hat durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die auf der Internetseite www.edikte.justiz.gv.at im Bereich „Kundmachungen der Justiz“ bekannt gegebenen Zugangspunkte zu erfolgen.
Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde. Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (Paragraph 8, Absatz eins, RAO, Paragraph 5, Absatz 4 a, NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (Paragraph 21, Absatz 2, RAO), der elektronischen Notarsignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.
Die Veröffentlichung hat zu enthalten:
Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (§ 225 Abs. 1 Z 7 AktG, § 13 Z 6 SpaltG, § 14 Abs. 1 Z 7 EU-VerschG, § 24 Abs. 1 Z 7 SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind. Die Veröffentlichung gilt mit Freischaltung in der Anwendung als bewirkt. Der Nachweis der Veröffentlichung (Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 7, AktG, Paragraph 13, Ziffer 6, SpaltG, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, EU-VerschG, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 7, SEG) hat durch einen Ausdruck aus der Ediktsdatei zu erfolgen, auf dem das Veröffentlichungsdatum sowie das Datum der Erstellung des Ausdrucks ersichtlich sind.