§ 2 VSVV

VSVV - Verschmelzungsvertrags- und Spaltungsplan-Veröffentlichungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (§ 8 Abs. 1 RAO, § 5 Abs. 4a NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (§ 21 Abs. 2 RAO), der elektronischen Notarsignatur (§ 13 Abs. 1 NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde. Der Rechtsanwalt oder Notar hat sich für die Veröffentlichung auf die ihm von der Gesellschaft erteilte Vollmacht zu berufen (Paragraph 8, Absatz eins, RAO, Paragraph 5, Absatz 4 a, NO). Die Authentifizierung des Rechtsanwalts oder Notars erfolgt durch Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur (Paragraph 21, Absatz 2, RAO), der elektronischen Notarsignatur (Paragraph 13, Absatz eins, NO) oder eines anderen geeigneten Zertifikats (Paragraph 2, Ziffer 8, SigG), das von einem Rechtsanwalt oder Notar autorisiert wurde.

In Kraft seit 12.08.2011 bis 31.12.9999
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