§ 13 VStG Verhängung einer Geldstrafe

VStG - Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Abgesehen von Organstrafverfügungen ist mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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