Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß § 2 hat unter Einhaltung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Paragraph 2, hat unter Einhaltung der in den Absatz 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß § 124 BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß § 125 BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß Paragraph 124, BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß Paragraph 125, BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die
2.Ziffer 2das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und
3.Ziffer 3Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet,
zu übermitteln. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, wenn ein allfälliger Ausfall oder eine allfällige Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.
(4)Absatz 4,Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.
(5)Absatz 5,Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass
1.Ziffer einsein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
2.Ziffer 2der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
3.Ziffer 3das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information innerhalb der Europäischen Union zu verbreiten, und
4.Ziffer 4die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen
erkennbar ist.
(6)Absatz 6,Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:
1.Ziffer einsName der Person, die die Informationen an die Medien übermittelt hat,
2.Ziffer 2Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen,
3.Ziffer 3die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien,
4.Ziffer 4die Medien, an die die Informationen vom Veröffentlichungspflichtigen übermittelt wurden, und
5.Ziffer 5gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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