§ 2 VMV 2018 Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

VMV 2018 - Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß § 118 Abs. 1 Z 9 BörseG 2018 sind gemäß § 123 Abs. 4 BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG 2018 sind gemäß Paragraph 123, Absatz 4, BörseG 2018 auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Staat, der in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 13, genannt ist, und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsThomson Reuters,
    2. 2.Ziffer 2Bloomberg,
    3. 3.Ziffer 3Dow Jones Newswire.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des § 119 Abs. 7 BörseG 2018.Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 119, Absatz 7, BörseG 2018.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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