§ 1 VMV 2018 Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen

VMV 2018 - Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

 Die Vorabmitteilung gemäß § 119 Abs. 6 BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und Die Vorabmitteilung gemäß Paragraph 119, Absatz 6, BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und

  1. 1.Ziffer einsden Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83,den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 348 vom 21.12.2016 Seite 83,
  2. 2.Ziffer 2den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
  3. 3.Ziffer 3den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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